Streik im Nahverkehr: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer
Wer bei ÖPNV-Streiks zu Hause bleibt, riskiert Abmahnung und Lohnausfall

Wenn Busse und Bahnen streiken, stehen viele Berufspendler vor einem Problem. Doch rechtlich ist die Lage eindeutig: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Sie sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – unabhängig von Streiks im öffentlichen Nahverkehr.
Einfach zu Hause bleiben ist keine Option. Wer unentschuldigt fehlt oder zu spät kommt, dem droht eine Abmahnung. Besonders bei angekündigten Streiks gilt: Frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen.
Zumutbare Alternativen sind Pflicht
Bei angekündigten Streiks müssen Beschäftigte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören: früher aufstehen, mit dem Auto oder Fahrrad fahren, Fahrgemeinschaften organisieren oder längere Wege und Staus einplanen. Höhere Kosten für Benzin oder andere Transportmittel gehen dabei zu Lasten des Arbeitnehmers.
Nur in Ausnahmefällen kann etwas als unzumutbar gelten. Wenn beispielsweise Geringverdiener auf lange und teure Taxifahrten angewiesen wären, könnte ein Fernbleiben ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
Homeoffice nur mit Zustimmung
Einen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht – auch nicht bei Streiks. Wenn die Tätigkeit es jedoch erlaubt, kann Arbeiten von zu Hause eine praktikable Lösung sein. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers. Alternativ können Beschäftigte Urlaub nehmen, Überstunden abbauen oder unbezahlten Sonderurlaub beantragen.
Bei der Bezahlung gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Geld". Wer wegen eines Streiks nicht zur Arbeit erscheint, erhält für diese Zeit keinen Lohn. Anders als bei Krankheit oder bezahltem Urlaub greift hier keine Lohnfortzahlung.
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Zur AktienanalyseSchulpflicht bleibt bestehen
Auch für Schüler hebt ein Nahverkehrsstreik die Schulpflicht nicht auf. Der Unterricht findet regulär statt. Eltern müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass ihre Kinder pünktlich erscheinen.
Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zeigen sich jedoch kulant: Schüler ohne alternative Fahrtmöglichkeiten dürfen dem Präsenzunterricht ausnahmsweise fernbleiben. Wichtig ist in jedem Fall, die Schule umgehend zu informieren, um unentschuldigte Fehlzeiten zu vermeiden. Hessen und Nordrhein-Westfalen entscheiden im Einzelfall über die Zumutbarkeit des Schulwegs.

