Tesla FSD in Europa: Keine EU-Genehmigung zwingend erforderlich
Tesla kann seine Full Self-Driving-Software in Europa auch ohne EU-weite Zulassung verkaufen – dank länderspezifischer Genehmigungswege.

Die Zulassung von Teslas „Full Self-Driving (Supervised)"-Software in Europa gilt als einer der wichtigsten Kurstreiber für die Tesla-Aktie (TSLA) im Jahr 2026. FSD (Supervised) entwickelt sich nicht nur zu einem bedeutenden Umsatzträger für das Unternehmen, sondern gilt auch als entscheidender Vorläufer für eine mögliche künftige Zulassung von Robotaxis, die unbeaufsichtigtes FSD nutzen. Entscheidend dabei: Tesla benötigt keine EU-weite Genehmigung, um die Software in europäischen Ländern anbieten zu dürfen.
Grundsätzlich gibt es für Tesla zwei Wege zur Zulassung innerhalb der EU. Der erste ist eine EU-weite Genehmigung durch den Technischen Ausschuss für Kraftfahrzeuge (TCMV). Der zweite ist eine länderspezifische Zulassung auf Basis von Artikel 39 der EU-Verordnung 2018/858. Dieser zweite Weg ist besonders relevant – und könnte Tesla erhebliche Flexibilität verschaffen.
Niederlande als Vorreiter in der EU
Anfang dieses Jahres wurden die Niederlande über ihre Zulassungsbehörde RDW das erste EU-Land, das Teslas FSD (Supervised) offiziell genehmigte. Dem vorausgegangen waren mehr als 18 Monate Tests auf Teststrecken und öffentlichen Straßen. Die Zulassung gilt zunächst ausschließlich für die Niederlande.
Anfang Mai stellte die RDW dann bei der gesamten EU den Antrag, die FSD (Supervised)-Zulassung auf alle 27 EU-Mitgliedstaaten auszuweiten. Laut einem Reuters-Bericht könnte eine entsprechende EU-Abstimmung frühestens im Juli stattfinden. Für eine erfolgreiche EU-weite Genehmigung müssen mindestens 15 der 27 Mitgliedstaaten zustimmen, wobei die zustimmenden Länder zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren müssen.
Von den Kfz-Regulierungsbehörden der vier größten EU-Länder – Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien – liegen bisher keine öffentlichen Stellungnahmen vor. Es wird erwartet, dass diese Länder zunächst den Ausgang der EU-weiten Abstimmung abwarten, bevor sie den Weg über Artikel 39 einschlagen.
Artikel 39 als entscheidender Hebel
Artikel 39 der EU-Verordnung 2018/858 erlaubt es einer nationalen Genehmigungsbehörde, eine vorläufige EU-Typgenehmigung zu erteilen, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats gilt. Genau auf diesem Weg haben die Niederlande die Tesla-Software zugelassen.
Besonders bedeutsam ist dabei eine weitere Regelung: Jedes EU-Land kann Teslas FSD (Supervised) auf Grundlage der bereits erteilten niederländischen Genehmigung zulassen – selbst dann, wenn die EU-weite Abstimmung negativ ausfällt. Die einzelnen Länder können sich dabei direkt auf die Daten und die Genehmigung der Niederlande stützen, ohne eine eigene vollständige Prüfung durchführen zu müssen. Dies könnte den Zulassungsprozess in weiteren europäischen Ländern erheblich beschleunigen.
Wichtig ist zudem der geografische Kontext: Die EU umfasst nicht ganz Europa. Länder wie das Vereinigte Königreich und die Schweiz gehören nicht der EU an und verfügen über eigene Zulassungsverfahren. Tesla hat damit potenziell mehrere parallele Zulassungswege in Europa.
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Für deutsche Privatanleger ist die Entwicklung rund um FSD (Supervised) in Europa aus mehreren Gründen relevant. Zum einen stellt die Software-Sparte einen wachsenden Umsatzbeitrag für Tesla dar. Zum anderen ist die erfolgreiche Einführung von FSD (Supervised) die Grundvoraussetzung für das langfristig angestrebte Robotaxi-Geschäft, das von Analysten als potenziell transformativ für das Unternehmen bewertet wird.
Obwohl europäische Zulassungen erfahrungsgemäß Zeit in Anspruch nehmen, zeigt der niederländische Präzedenzfall, dass der regulatorische Weg in Europa gangbar ist. Die Möglichkeit, länderspezifische Genehmigungen auf Basis bestehender Zulassungen zu erhalten, ohne auf eine EU-weite Einigung angewiesen zu sein, verschafft Tesla dabei eine wichtige strategische Option für das Jahr 2026.

