Umzug nach London: Diese Steuerregeln gelten für Kapitalanleger
Wer mit Aktien, ETFs und Immobilienbeteiligungen nach Großbritannien auswandert, muss steuerlich einiges beachten – vor und nach dem Wegzug.

Ein Umzug von Deutschland nach London ist nicht nur logistisch eine Herausforderung – auch steuerlich ergeben sich weitreichende Konsequenzen. Wer Kapitalanlagen wie Einzelaktien, ETFs oder Robo-Advisor-Portfolios hält und zusätzlich an einer Immobilien-GbR beteiligt ist, sollte die steuerlichen Spielregeln kennen, bevor er die Koffer packt.
Solange Anleger ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind sie hier mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen – alles wird in Deutschland erfasst, unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wurde. Diese sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht endet erst, wenn der deutsche Wohnsitz dauerhaft aufgegeben wird.
Wann gilt der Wohnsitz als aufgegeben?
Steuerlich gilt der Wohnsitz als aufgegeben, wenn die inländische Wohnung dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht – also etwa durch Kündigung des Mietvertrags oder Verkauf bzw. Vermietung einer Eigentumswohnung. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ein wichtiges Indiz, reicht allein aber nicht aus. Entscheidend ist, dass tatsächlich keine Wohnung mehr vorhanden ist, die jederzeit genutzt werden könnte.
Ab dem ersten Tag nach dem Umzug greift dann nur noch die beschränkte Steuerpflicht. Deutschland darf in diesem Fall nur noch Einkünfte besteuern, die einen konkreten inländischen Bezug haben – etwa Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien oder Dividenden von deutschen Unternehmen. Im Wegzugsjahr selbst müssen beide Zeiträume in einer einzigen deutschen Einkommensteuererklärung zusammengefasst werden. Für die Zuordnung der Einkünfte gilt das Zuflussprinzip: Maßgeblich ist, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht.
Keine Wegzugsbesteuerung bei typischen Privatanlagen
Viele Auswanderer befürchten eine Wegzugsbesteuerung – eine Art fiktive Veräußerungssteuer auf stille Reserven im Moment des Umzugs. Diese greift jedoch nur bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent in den letzten fünf Jahren oder bei betrieblichem Vermögen. Wer seine Aktien und ETFs im Privatvermögen hält und keine so große Beteiligung besitzt, muss weder Wegzugs- noch Entstrickungsbesteuerung fürchten.
Für Einzelaktien an deutschen Unternehmen gilt nach dem Umzug: Dividenden unterliegen weiterhin der deutschen Kapitalertragsteuer, die die Depotbank direkt einbehält. Kursgewinne beim Verkauf dürften hingegen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien in den meisten Fällen nur noch in Großbritannien steuerpflichtig sein. Ob und in welcher Höhe die deutsche Kapitalertragsteuer auf eine britische Steuer angerechnet werden kann, sollte vor Ort mit einem Steuerberater geklärt werden.
Bei Aktien-ETFs kommt es unter anderem darauf an, ob diese ausschüttend oder thesaurierend sind. Eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht nur bei inländischem Anknüpfungspunkt. Wichtig: Wer thesaurierende Fonds hält, sollte vor dem Wegzug prüfen, ob bereits gezahlte Vorabpauschalen noch angerechnet werden können – etwa durch einen Verkauf der Fondsanteile vor dem Umzug. Denn die Verrechnung der Vorabpauschale mit späteren Verkaufsgewinnen funktioniert nur, wenn der Gewinn auch in Deutschland besteuert wird.
Robo-Advisor: Steuerlich keine eigene Kategorie
Robo-Advisor-Portfolios sind steuerlich keine eigenständige Anlageklasse. Der Robo-Advisor bestimmt lediglich die Anlageauswahl – steuerlich relevant ist immer das tatsächlich investierte Produkt, also ob es sich um Aktien, ETFs, Anleihen oder andere Investments handelt. Es gelten dieselben Regeln wie für die jeweiligen Anlageformen.
Ein Sonderfall ergibt sich bei einer Immobilienbeteiligung über eine Familien-GbR. Solche GbRs mit Immobilieneigentum müssen mittlerweile zwingend im Gesellschaftsregister eingetragen werden und werden als eGbR bezeichnet. Die daraus resultierenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben einen klaren inländischen Bezug und unterliegen auch nach dem Wegzug weiterhin der deutschen Steuer. Der jeweilige Anteil wird dem Gesellschafter steuerlich zugerechnet und muss in der deutschen Steuererklärung angegeben werden – daran ändert der Umzug nach London nichts.
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Zur AktienanalyseNeues Steuerregime in Großbritannien seit April 2025
In Großbritannien gilt seit dem 6. April 2025 ein neues Besteuerungsregime. Wer nach Großbritannien zieht, muss unter bestimmten Voraussetzungen für maximal vier Jahre einige im Ausland erzielte Einkünfte nicht versteuern. Ob und wie Anleger davon profitieren können, sollte mit einem auf britisches Steuerrecht spezialisierten Berater geklärt werden.
Grundsätzlich empfiehlt sich folgende Checkliste vor dem Umzug:
- Steuerliche Folgen idealerweise ein halbes Jahr vor dem Umzug klären
- Ordnungsgemäße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt
- Depotbank über den Wegzug informieren
- Offene Steuererklärungen abgeben und Fristen prüfen
- Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds berücksichtigen
Aufgrund der Komplexität individueller Faktoren – wie der genauen Portfoliozusammensetzung, der GbR-Struktur und persönlicher Umstände – ist es empfehlenswert, einen in internationalen Steuerfragen erfahrenen Steuerberater hinzuzuziehen, der sowohl mit deutschem als auch mit britischem Steuerrecht vertraut ist.


